Schadenersatz Offenbarungspflichtverletzung wegen Trennungsunterhalt
- Teil eines Scheidungsverfahrens. Beabsichtigt ist die Aufrechnung mit Anspruch der Gegenseite auf Zugewinnausgleich.
- Gegenseite ist Zahnärztin mit eigener Praxis und hat seit Scheidungsantrag von Jahr zu Jahr hohe Gewinnsprünge erzielt, die nicht offenbart wurden und erst anlässlich Forderung von höherem Kindesunterhalt herauskamen.
- Vorgetragen wurde, dass die Gegenseite erst rd. 1 Jahr später nach Abschluss eines Jahres Kenntnis des Gewinns hat und daher nichts von den Gewinnsprüngen wusste. Dagegen steht jedoch die Höhe der unterjährigen Entnahmen und die BGH-Rechtsprechung, wonach die Kenntnis von Rechtsanwälten und Steuerberatern (Buchhaltung) dem Mandanten zugerechnet wird.
- Schriftsätze habe ich selbst erstellt, möchte aber nicht alleine in eigener Sache zu Gericht gehen.
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