Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 4.500,00 EUR nebst Zinsen geltend.
Die Klage wurde erhoben.
Die Klageerwiderung des Beklagten liegt vor.
Die Klägerin hat eine Replik eingereicht. Diese erfolgte nach Ablauf der Replikfrist. Gleichzeitig wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumte Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt.
Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde bislang noch nicht entschieden.
II. Sachverhalt
Der Beklagte befand sich im Frühjahr 2025 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten.
Er bat den Geschäftsführer der Klägerin mehrfach um kurzfristige finanzielle Unterstützung.
Nach Rücksprache mit Herrn Uwe Kappes wurde entschieden, dem Beklagten ein weiteres Darlehen zu gewähren.
Die Klägerin überwies daraufhin 4.500,00 EUR.
Im Überweisungsbeleg wurde ausdrücklich festgehalten:
„kurzfristiges Darlehen"
sowie
„Verzinsung 2 %"
Die Auszahlung selbst ist unstreitig.
III. Standpunkt der Klägerin
Die Klägerin trägt vor,
dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB zustande gekommen ist.
Hierfür sprechen insbesondere:
ausdrücklicher Überweisungszweck
dokumentierte Verzinsung
unmittelbare buchhalterische Erfassung als Darlehen
Anweisung an den Steuerberater, die Zahlung als Darlehen zu verbuchen
spätere Kommunikation des Beklagten über weitere Darlehen
IV. Standpunkt des Beklagten
Der Beklagte behauptet,
es habe sich nicht um ein Darlehen,
sondern um eine nicht rückzahlbare "Überbrückungshilfe"
bzw. Vorschüsse auf eine spätere Tätigkeit gehandelt.
Eine schriftliche Vereinbarung hierüber existiert nicht.
Nach Auffassung der Klägerin fehlt es für diese Behauptung an jeder objektiven Grundlage.
V. Wesentliche Beweismittel
Überweisungsbeleg
Buchhaltung der Klägerin
Steuerberateranweisung
WhatsApp-/E-Mail-Korrespondenz
3 Zeugen
VI. Wiedereinsetzung
Die Replik konnte unverschuldet nicht fristgerecht eingereicht werden.
Grund:
Die für Fristenbearbeitung zuständige Juristin Frau XXXXXX sollte nach einer Kreuzbandoperation am 05.05.2026 wieder ihre Tätigkeit aufnehmen.
Völlig unerwartet erlitt sie eine Lungenembolie, wurde intensivmedizinisch behandelt und verstarb am 06.05.2026.
Der Geschäftsführer befand sich währenddessen im Ausland.
Nach Rückkehr wurde unverzüglich Wiedereinsetzung beantragt.
Glaubhaftmachung erfolgt durch:
WhatsApp-Verläufe
Reiseunterlagen
eidesstattliche Versicherung
Zeugnis XXXXXXX
VII. Ziel des Termins
Wiedereinsetzung befürworten.
Replik berücksichtigen.
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