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Angebot an Terminsvertreter: 150,00 EUR

Bußgeldsache

Führen eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden MIttels.

430/25 aa


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5.602,50

Die Klagepartei macht als Erwerbsperson eines PKW des Typs Audi A7 3.0 TDI Quattro gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB wegen des Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form des sog. Differenzschadens geltend. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeuges und hat das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtungen zu vertreten.



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