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Angebot an Terminsvertreter: 150,00 EUR

Bußgeldsache

Inbetriebnahme LKW obwohl Betriebserlaubnis erloschen war


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Angebot an Terminsvertreter: 180,00 EUR

OWi

10,07 ng/ml THC


229/25



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Bußgeldsache

Führen eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden Mittels (THC)

339/25 aa



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Bußgeldsache

Missachtung Rotlicht der Leichtzeichenanlage mit Unfallfolge

456/25 aa



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Bußgeldsache

Führen eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden MIttels.

430/25 aa



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Bußgeldsache

Geschwindigkeitsübertretung 37 km/h außerorts.

506/25 aa



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Angebot an Terminsvertreter: 150,00 EUR

5.602,50

Die Klagepartei macht als Erwerbsperson eines PKW des Typs Audi A7 3.0 TDI Quattro gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB wegen des Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form des sog. Differenzschadens geltend. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeuges und hat das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtungen zu vertreten.



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