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Die Klagepartei macht als Erwerbsperson eines PKW des Typs Audi A7 3.0 TDI Quattro gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB wegen des Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form des sog. Differenzschadens geltend. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeuges und hat das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtungen zu vertreten.
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