Beim Versorgungsausgleich dient die Erörterung gemäß § 221 Abs. 1 FamFG dazu, zweckmäßige Vereinbarungen zu erörtern und ggf. zu schließen. Hierfür ist die Anwesenheit beider Verfahrensbevollmächtigter erforderlich.
Ferner ist von den Verfahrensbevollmächtigten gewünscht, dass das Gericht eine Vereinbarung über den nicht rechtshängigen nachehelichen Unterhalt protokolliert. Das Gericht trifft eine Belehrungspflicht, sodass für Nachfragen die Anwesenheit beider Verfahrensbevollmächtigter erforderlich ist.
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